Die meisten 2G- und 3G-Regeln gelten nicht mehr. Genauso entfällt mit der Änderung die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen. Die Bundesregierung setzt in Zukunft auf Eigenverantwortung und Rücksichtnahme der Bürgerinnen und Bürger.
Masken immer noch im öffentlichen Verkehr
In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Masken in ganz Deutschland weiterhin getragen werden – demnach in Flugzeugen und im Fernverkehr. Als Basis-Schutz kann eine Maskenpflicht für Arztpraxen, Kliniken und in Dialyse-Einrichtungen bestehen bleiben. Ebenso in Pflegeheimen, bei Rettungsdiensten, ambulanten Pflegediensten und im öffentlichen Nahverkehr. Das regelt jedes Bundesland jedoch ganz individuell für sich.
Erdenklich ist es, dass Supermarktketten oder Geschäfte, Hotels, Betriebe oder Restaurants von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen von Masken verlangen.
Auch ist eine Testpflicht in Schulen zukünftig noch weiter möglich. Das hängt von der Entscheidung der Länder ab. Bürgertests sollen noch bis Ende Juni kostenlos angeboten werden.
Eine Ausnahme bilden die Hotspots
Laut dem neuen Gesetz sind nur in sogenannten Hotspots Auflagen wie bisher noch erlaubt. Als „Hotspots“ werden Bezirke bezeichnet, in denen laut Gesetz die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Steigen die Infektionszahlen enorm an, breitet sich eine neue gefährliche Virusvariante aus oder – wichtigste Eigenschaft – drohen die Krankenhäuser überlastet zu werden. In solch einem Fall kann das jeweilige Landesparlament einen Hotspot abstimmen. Das kann ein Ortsteil sein, ein Kreis oder ein ganzer Regierungsbezirk.
Die Maßnahmen können in diesem Hotspot daraufhin verschärft werden: Maskenpflicht in Geschäften, die Wiedereinführung eines Abstandsgebots von 1,50 Metern im öffentlichen Raum, vor allem in Innenräumen. Möglich sind Hygienekonzepte und neuerlich Test- oder Nachweispflichten überall da, wo mehrere Personen zusammentreffen.
Nach drei Monaten laufen die Maßnahmen dann automatisch aus, falls sie vom Parlament nicht verlängert werden. Bis jetzt haben zwei Bundesländer dem „Hotspot“ zugestimmt: Der Stadtstaat Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg.
Gesetz befristet
Die Regelungen geltend bis zum 23. September – denn nur bis dahin gilt das veränderte Infektionsschutzgesetz. Das Gesetz könnte bei Bedarf jederzeit geändert werden – zum Beispiel wenn in den Krankenhäusern die Bettenzahl eng wird.
Autorin: Sophie Pixis