Leiharbeiter sollten auch einen Ausgleich bekommen

Häufig werden Leiharbeiter nachteiliger bezahlt als ihre festangestellten Kollegen in der Firma. In der Regel ist dies erlaubt – dafür müssen aber die Leiharbeiter laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs einen Ausgleich erhalten.

Dokument mit der Aufschrift Leiharbeit

Die EU macht ein großes versprechen: Im Wesentlichen sollten die Leiharbeiter dieselben Arbeitsbedingungen haben wie die festangestellten Kollegen, so ist es im Gesetzbuch verzeichnet. Häufig sieht die Praxis aber anders aus.
Es gab eine Klarstellung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Leiharbeiter sollten generell den gleichen Schutz genießen dürfen wie ihre festangestellten Kollegen. Sollten sie schlechter bezahlt werden, müssen sie stattdessen dementsprechend einen Ausgleich erhalten.

EuGH unterstützt Leiharbeit

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Leiharbeitnehmer weniger bekommen dürfen. Dafür müssen Sie aber einen Ausgleich bekommen. Doch hierfür sind die Hürden ganz schön hoch: Ein Ausgleich kann beispielsweise eine geringere Arbeitszeit oder mehr Urlaubstage bedeuten.
Diesen Ausgleich muss der Arbeitgeber jedoch ins Verhältnis zu dem schlechteren Lohn setzen. Vor dem Urteil machte der Generalanwalt Anthony Collier darauf aufmerksam, dass eine Person, die beispielsweise 50 % weniger verdient als die Festangestellten, nicht nur mit einem Urlaubstag mehr zufriedengestellt werden dürfe.

Für Tarifverträge könnte das Urteil Folgen haben

Wenn man es genau nimm, so ging es in dem Urteil um Tarifverträge, für die in der Zeitarbeitsbranche meistens geringere Löhne vorgesehen sind als für die Haustarifverträge oder branchenüblichen Löhne von Firmen. In Zukunft müssen also die Tarifparteien solche Ausgleichsregelungen in den Tarifvertrag aufnehmen.
Der EuGH machte auch klar, dass die deutschen Gerichte Tarifverträge überprüfen werden und kontrollieren werden, ob Leiharbeiter im Vergleich zur Stammbesatzung schlechtere Arbeitsbedingungen haben. In der Branche können also die Tarifverträge von den deutschen Gerichten gekippt werden, falls die Leiharbeitnehmer darin nicht genügend geschützt werden.

Erneute Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht

„Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht, sich schützend vor die Tarifautonomie zu stellen“, erklärte deshalb Florian Swyter vom Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister. Der Europäische Gerichtshof hat den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses Gericht muss im Fall des Leiharbeitnehmers erneut entscheiden.
Im Idealfall würde dies Leiharbeitnehmern künftig die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern. Obwohl ein Gericht einen Tarifvertrag für rechtswidrig erklären kann, könnten Leiharbeitnehmer einen neuen aushandeln, wenn sie dies wünschten. Dies würde es ihnen ermöglichen, den Prozess mühsamer Klagen vor Gericht zu umgehen.

Autorin: Sophie Pixis