Steuerfrei: bis zu 3000 € Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ab dem 26. Oktober dieses Jahres ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei eine Summe von bis zu 3.000 € gewähren. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, der von Bundestag und Bundesrat zugestimmt wurde, sieht das vor. Es handelt sich hierbei um eine ungezwungene Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Mann hält Geldbeutel mit Euro-Scheinen in der Hand

Im dritten Entlastungspaket vom 3. September 2022 wird die Prämie erwähnt. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“ so der 10. Punkt des Beschlusses.

Inflationsausgleichsprämie gilt bis Dezember 2024

Der Ausgangspunkt für die Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Dieses wurde im Bundesgesetzblatt am 25. Oktober 2022 angekündigt und tritt zum 1. Oktober 2022 rückwirkend in Kraft.

Unter anderem sind die Eckdaten der Regelung:

  • Das Ganze ist zeitlich befristet – und zwar vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Somit haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität.
  • Zahlungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in diesem Zeitfenster sind bis zu einem Betrag von maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Dieser steuerliche Freibetrag kann der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  • Die Prämie muss extra zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – beispielsweise durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Außerdem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Prämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen dazu gerechtet wird.

Aufgrund des Gesetzes zur vorübergehenden Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz, erhalten Arbeitnehmer eine Steuerbefreiung auf die Zahlung der sogenannten Inflationsausgleichsprämie. Dies wurde in § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossen und ist für Arbeitgeber freiwillig.

Autorin: Sophie Pixis